Reisebedingungen

1. Anmeldung/Vertragsschluss

1.1 Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann (soweit dieser minderjährig ist durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen), bietet der TN dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und dem/den beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

1.2 Der Reisevertrag mit dem TN, und bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern, kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande.

1.3 Bei elektronischen Buchungen bestätigt der RV unverzüglich den Eingang der Buchungen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Teilnahmebestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Reisevertrages.

2. Zahlung

2.1 Der Reisepreis ist bis spätestens 1 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5.4 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.2 Vertragsabschlüsse innerhalb von 1 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.

3. Rücktritt der/des TN

3.1 Der TN kann bis zum Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem RV jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Diese Rücktrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.

3.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reise-leistung folgende pauschale Entschädigung zu:

Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 €)

vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt 50%

ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%

Bus- und Bahnreisen

Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %

vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %

vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %

vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %

vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %

ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %


jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.
3.3 Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

3.4 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des TN, gem. § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

4. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN

4.1 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.

4.2 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der/dem vom RV eingesetzten Freizeitleiterin/Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

4.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Freizeitleiterin/Freizeitleiter, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.

4.4 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

5. Rücktritt und Kündigung durch den RV

5.1 Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Freizeitleiterin/der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt.

5.2 Bei Minderjährigen ist er, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der RV wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z. B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des TN bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.

5.3 Im Falle der Kündigung behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

5.4 Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.


b) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.


c) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.


d) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

6. Haftung

6.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit


a) ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder


b) der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


7. Verjährung, Datenschutz

7.1 Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

7.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

7.3 Die Verjährung nach Ziffer 7.1 und 7.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

7.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

7.5 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart 2000-2011

Reiseveranstalter ist:

Reiseveranstalter ist die Evangelische Kirchengemeinde Giengen, handelnd durch deren Jugendwerk als rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Giengen. Das Evang. Jugendwerk Giengen wird vertreten durch Angela Schnapper und ist erreichbar über die unten stehende Korrespondenz-Adresse.

Unsere Freizeitordnung

Wir bieten Freizeiten in Abgrenzung zu den kommerziellen Veranstaltern an, weil für uns das Gemeinschaftserlebnis, das Miteinander und das altersgerechte Gespräch über Glauben und Lebensfragen im Mittelpunkt stehen. Mit der Anmeldung erkläre ich mich mit diesen Zielen einverstanden.

a. Es wird erwartet, dass sich die Teilnehmer/innen in die Freizeitgemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen.

b. Grobe Verstöße (Schlägerei, Alkoholkonsum, Waffenmissbrauch, unerlaubtes Sexualverhalten oder Verstöße gegen das Jugendschutz- und Betäubungsmittelgesetz) sowie wiederholte Missachtung der ausgesprochenen Ge- oder Verbote der Freizeitleitung berechtigen die Freizeitleitung den/die Teilnehmer/in nach Rücksprache mit den Eltern auf eigene Kosten nach Hause zu schicken. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Freizeitbetrages besteht nicht. Eventuelle Mehrkosten zahlen die Erziehungsberechtigten.


Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle:

Evang. Jugendwerk Giengen

Leipziger Str. 43

89537 Giengen / B


tel: 07322-9114140

fax: 07322-919303

mail:Kontakt